IZm dem Anwendungsbereich des Art 132 Abs 1 lit g MwStSyst-RL besteht keine eindeutige, jeden Zweifel ausräumende Rsp des EuGH. Aus diesem Grund war der VwGH unsicher, ob die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts, die er als vom Gericht bestellter Sachwalter erbringt, vom Anwendungsbereich des Art 132 Abs 1 lit g MwStSyst-RL erfasst sind. Zur Klärung dieser Frage setzte der VwGH das Verfahren aus und ersuchte den EuGH um Vorabentscheidung gem Art 267 AEUV.