Die Bemessungsgrundlage (Bmgl) für Lieferungen und sonstige Leistungen iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG ist das Entgelt. Gem § 4 Abs 1 Satz 2 UStG ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme). Überweisen Kunden dem Unternehmer irrtümlich überhöhte Entgelte (Über- oder Doppelzahlungen), sind die Mehrbeträge Teil der Bmgl und daher im Zeitpunkt der Vereinnahmung der USt zu unterwerfen.