In der unrichtigen Verfahrensart in Anwesenheit beider Parteien durchgeführte Beweisaufnahmen dürfen auch im Verfahren außer Streitsachen verwertet werden. Auch der Umstand, dass der Zivilprozess für nichtig erklärt worden ist, führt nicht dazu, dass die dort (unter Beteiligung der Parteien) aufgenommenen Beweise im Außerstreitverfahren keine Berücksichtigung finden dürften.
1 Ob 218/19v