Eine Gerichtsstandsklausel, die in einem durch den VN und den V geschlossenen Vertrag über die Versicherung von "Großrisiken" iSv Art 16 Nr 5 EuGVVO vorgesehen ist, kann den Versicherten nicht entgegengehalten werden, wenn es sich dabei um nicht gewerblich im Versicherungssektor Tätige handelt, die der Klausel nicht zugestimmt haben und in einem anderen Mitgliedstaat als dem des VN und des V ansässig sind.