Es geht nicht, an, dass der V einerseits den VN auf eine (behaupteterweise für ihn nicht kalkulierbare) Zeit bindet und ihn andererseits zwingt, jeder vom V nach Indexschwankungen gewünschten Erhöhung der Versicherungssumme und der Prämie zuzustimmen oder als Sanktion eine der Rechtsschutzversicherung fremde Leistungskürzung ("Unterversicherung") hinzunehmen (wie 7 Ob 62/15s unter Abl der Kritik von Kath und Fenyves, ebenso 7 Ob 168/15t).