1. Ist ein präjudizielles Verfahren vor dem VfGH anhängig, so kann in analoger Anwendung des § 190 ZPO das Verfahren unterbrochen werden, weil der Zweck der Bestimmung, widersprechende Entscheidungen iS der Einheit der Rechtsordnung zu verhindern, auch in diesem Fall zutrifft.