1. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG kommt auch dann in Betracht, wenn ein Geschäftsführer zwar vorhanden ist, aber eine Interessenkollision vorliegt.
1. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG kommt auch dann in Betracht, wenn ein Geschäftsführer zwar vorhanden ist, aber eine Interessenkollision vorliegt.