1. Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch sind zwei Komponenten eines einheitlichen Anspruchs. Dieser wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem der VN von einem Dritten auf Schadenersatz wegen eines unter das versicherte Risikos oder einer sonstigen Eigenschaft in Anspruch genommen wird, unabhängig davon, ob die Haftpflichtforderung begründet ist, weil Versicherungsschutz auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche in sich schließt.