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Brand und Brandereignis in der Kaskoversicherung

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/95ecolex 2020, 195 - 196 Heft 3 v. 4.3.2020

1. Als Brand gilt nach Art 1.2.1 ABBKF ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Ein Brand setzt demnach ein Feuer voraus. Als Feuer wird jeder Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung verstanden. Diese kann in Flammen, Funken oder in einem Glimmen bestehen. Sehen die Bedingungen keine Flammenbildung vor, so ist für das Vorliegen eines Feuers das Entstehen von Flammen nicht erforderlich, sodass selbst flammenlose Verbrennungsvorgänge umfasst werden.

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