Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst. Die Anfechtung von Konformatsbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen. Eine Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 7 Abs 3 EO) ist keine derartige Verweigerung des Zugangs zu Gericht, weil im Verfahren über diesen Antrag nicht über den Rechtsschutzanspruch an sich, sondern über den rein verfahrensrechtlichen Umstand des Eintritts der formellen Vollstreckbarkeit abgesprochen wird. Eine insoweit bestätigende Entscheidung kann demnach der Bestätigung der Zurückweisung einer Klage nicht gleichgehalten werden. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht.