1. Nach hA kann die Rechtsstellung eines Erben zwar nicht gepfändet werden, ist also das Erbrecht als Ganzes unpfändbar. Taugliches Exekutionsobjekt sind aber die Vermögensrechte des Erben, die dieser mit der Abgabe seiner Erbantrittserklärung gem § 157 AußStrG erwirbt. Das heißt, dass erst der sich im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung ergebende Anspruch des Erben gem § 331 EO pfändbar sein kann.