Das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Art 15 Abs 1 lit g DSGVO auf alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der personenbezogenen Daten, wenn diese nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, verpflichtet den Verantwortlichen weder zur Speicherung von Daten zur Herkunft der personenbezogenen Daten nur zum Zweck der Beauskunftung noch zur nachträglichen Erhebung zur Herkunft der Daten über die verfügbaren Informationen hinaus. Vielmehr wird auf die Informationen abgestellt, die tatsächlich zum Zeitpunkt des Stellens des Auskunftsbegehrens beim Verantwortlichen vorhanden sind.