Die X*GmbH (Bf) hat im Wege eines Asset Deals ein Unternehmen erworben und dabei unter Anwendung des § 38 UGB auch vergebührte Bestandverträge übernommen. Zwischen der X*GmbH und den Bestandgebern wurde vereinbart, den jeweiligen Bestandvertrag in Bezug auf die Kaution und die Haftung abzuändern. Die Bestandgeber haben im Gegenzug unter Hinweis auf § 38 Abs 2 UGB ausdrücklich erklärt, der Übernahme nicht zu widersprechen.