1. Nach § 27 Z 1 letzter Fall AngG liegt ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, vor, wenn der Angestellte sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt.
2. An das Verhalten eines leitenden Angestellten sind strengere Maßstäbe anzulegen.