1. Eine nationale Regelung, die für die Ausübung des mit der ArbeitszeitRL 2003/88/EG verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums beinhalten, ist nicht ausgeschlossen. Sie wird unter der Voraussetzung für zulässig erachtet, dass der AN bis dahin tatsächlich die Möglichkeit hatte, seinen Anspruch auszuüben.