Abgrenzung zu 6 Ob 256/12h (Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Fotoaufnahme unabhängig von Veröffentlichung): Hier ergibt die vorzunehmende Interessenabwägung, dass keine ausreichenden Gründe vorhanden waren, der Bekl das Filmen einer Amtshandlung zu verbieten. Die Veröffentlichung des Filmmaterials verstieß aber gegen § 78 UrhG.
6 Ob 6/19d