Eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand unterliegt insoweit der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle, als sie die Grenze des Gleichbehandlungsgebots überschreitet und einzelne Wirtschaftsteilnehmer unsachlich bevorzugt. Das gilt auch dann, wenn die öffentliche Hand überwiegende öffentliche Zielsetzungen verfolgt bzw als reine Nachfragerin tätig ist.
4 Ob 59/19h