1. Bei Verlust der Aktionärsstellung aufgrund von Strukturmaßnahmen einschließlich des Gesellschafterausschlusses nach dem GesAusG kann der ausgeschiedene Aktionär eine Beschlussanfechtungsklage nach Verlust seiner Aktionärsstellung nur erfolgreich fortsetzen, wenn der angefochtene Beschluss geeignet ist, die Rechtsstellung des Kl zu verschlechtern.