Für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses im Exekutionsverfahren nach § 351 EO ist § 528 Abs 2 Z 2 ZPO anzuwenden, da hier das Gesetz keine Ausnahme vom generellen Verweis des § 78 EO macht. Nichts anderes gilt für die Fahrnis- und Forderungsexekution.
3 Ob 174/19p