Im kleinen und im großen Stil, von wenigen Tausend Euro bis zum zweistelligen Millionenbetrag, (FN ) als Darlehen oder "bloßes" Verrechnungskonto bezeichnet - das Up-stream-Darlehen ist immer noch en vogue. Dem Vernehmen nach wird das Up-stream-Darlehen (FN ) gerade derzeit wieder sehr gerne genutzt, weil/wenn Ausschüttungen aufgrund der COVID-Finanzspritzen des Staates (Stichwort: Fixkostenzuschuss) nicht zulässig sind. Natürlich stockt dem Gesellschaftsrechtler, wenn er davon hört, meist der Atem (§ 82 GmbHG (FN ) - verbotene Einlagenrückgewähr). Nachstehend ein kurz gefasster Tour d'horizon zum Up-stream-Darlehen iZm § 82 GmbHG, um in Erinnerung zu rufen, was man darf bzw - vielmehr - nicht darf.