1. Art 1.1 AVBV umschreibt das versicherte Risiko durch Bezugnahme auf die "berufliche Tätigkeit" des Rechtsanwalts als VN. Art 3. 1 Besondere Bedingungen durch die weitere Formulierung, wonach auch alle mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verbundenen erlaubten Tätigkeiten, insb als Treuhänder, soweit die Tätigkeit im Rahmen eines Anwaltsmandats erfolgt, als versichert gelten.