Gem § 9 Abs 5 AHG kann der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines in § 1 AHG genannten Rechtsträgers in Vollziehung der Gesetze zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen. Für die Begründung einer Organstellung kommt es darauf an, ob eine (auch juristische) Person hoheitliche Aufgaben zu besorgen hat. Bei der Tätigkeit einer Betreiberin eines Hochseilparks im Rahmen eines Hochschullehrgangs ist ihre Mitwirkung an der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe der Fort- und Weiterbildung als "Inpflichtnahme" einzustufen. Die angelastete Verletzung von Sicherungspflichten steht in hinreichend engem Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe der Fort- und Weiterbildung. Die Organstellung der Betreiberin ergibt sich daher aus § 39 Abs 1 HG.