1. Eine Vertragsübernahme erfordert die Übereinkunft aller Beteiligten, nämlich der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretenden Partei (RS0032607). Eine solche Übereinkunft liegt etwa dann vor, wenn der Bekl sein Einzelunternehmen in "seine" GmbH einbringt und die Parteien vereinbaren, dass die GmbH nunmehr Partner des ursprünglich mit dem Einzelunternehmer geschlossenen Vertrags (hier: Partneragenturvertrag) sein soll.