1. Die Löschung einer GmbH gem § 40 Abs 4 FBG im Firmenbuch hat nur deklarative Wirkung. Solange tatsächlich noch Aktivvermögen vorhanden ist, besteht die Rechtspersönlichkeit der GmbH fort. Die Vollbeendigung der GmbH tritt nur ein, wenn neben der Löschung auch die materiell-rechtliche Voraussetzung der Vermögenslosigkeit gegeben ist.