In der Praxis bereitet es Klägern Kopfzerbrechen, wenn ihr Anspruch zwar in einem Zwischenurteil gem § 393 Abs 1 ZPO dem Grunde nach bejaht wurde, aber Aussagen in den Entscheidungsgründen Nachteile im fortgesetzten Verfahren befürchten lassen - hierzu im Folgenden einige Praxishinweise aufgrund einer Judikaturanalyse.
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