1. Ein in einer Schiedsvereinbarung enthaltener unbefristeter Vorbehalt des ordentlichen Rechtswegs hat die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge, da die Unterwerfung unter ein Schiedsgericht endgültig zu erfolgen hat.
1. Ein in einer Schiedsvereinbarung enthaltener unbefristeter Vorbehalt des ordentlichen Rechtswegs hat die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge, da die Unterwerfung unter ein Schiedsgericht endgültig zu erfolgen hat.