1. Nach Art 5 Abs 2 Rom I-VO kommt auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen das Recht jenes Staats zur Anwendung, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich dort auch der Abgangs- oder Bestimmungsort befindet. Dass in den AGB der Beförderin auf - für eine Laiin nicht als solche erkennbare - deutsche Rechtsvorschriften verwiesen wird, vermag keine davon abweichende konkludente Rechtswahl zu begründen.