Die Beurteilung des RekG, dass Werbeaussagen nicht wörtlich genommen werden, bei denen etwa die besonders kreative Kombination von deutscher und englischer Sprache im Vordergrund steht und die zudem einen zweifachen Reim ermöglicht, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rsp zur marktschreierischen Werbung.
4 Ob 70/20b