In den streitgegenständlichen Jahren waren die Herren XY1 und XY2 zu jeweils 20 % am Stammkapital der Bf, einer GmbH, beteiligt. Beide übten die Funktion des Geschäftsführers aus. Zu diesem Zweck hatte die Bf mit XY1 schriftlich einen freien Dienstvertrag abgeschlossen, in dem ua Folgendes vereinbart wurde: XY1 ist an keinen Dienstort, an keine Dienstzeit und an keine Weisungen gebunden, XY1 erbringt die Leistungen selbständig und in voller Eigenverantwortlichkeit, die Bf stellt die Betriebsmittel zur Verfügung und der Dienstvertrag begründet keine betriebliche Eingliederung. Zwischen der Bf und XY2 gab es keinen schriftlichen Vertrag. Das Finanzamt beurteilte die Tätigkeit der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer als im Rahmen eines Dienstverhältnisses gem § 47 Abs 2 EStG ausgeübt. Aus diesem Grund hatte die Bf als Dienstgeberin den Dienstgeberbeitrag gem § 41 Abs 1 FLAG zu leisten. Die Bf führte in der Beschwerde aus, dass trotz organschaftlichen Weisungsrechts der Generalversammlung keine (persönliche) Weisungsgebundenheit sowie keine Eingliederung in den Organismus und daher kein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG gegeben war.