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Gewerbliche Schutzrechte nach § 53 JN

Wettbewerbs- und ImmaterialgüterrechtRechtsprechungJudikaturN. N.ecolex 2019/273ecolex 2019, 611 - 612 Heft 7 v. 27.7.2019

1. Beim Gerichtsstand für "gewerbliche Schutzrechte" nach § 53 JN handelt es um eine individuelle Zwangszuständigkeit, bei der eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen ist.

2. Klagen nach dem UWG wegen Kennzeichenmissbrauchs, insb für Firmennamen gem § 9 UWG, fallen nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des HG Wien gem § 53 JN.

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