1. Wird urheberrechtlicher Schutz für einen Werkteil (hier das Wort "Biosativa" als Teil einer Wortbildmarke) beansprucht, so muss der betreffende Teil als solcher die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen erfüllen und daher für sich allein die notwendige Individualität als eigentümliche geistige Schöpfung iSd § 1 Abs 1 UrhG aufweisen.