Für die Beantwortung der Frage, ob ein Kreditvertrag vorliegt, der von einem Verbraucher iSd Art 15 des Lugano II-Übereinkommens geschlossen wurde, ist nicht zu prüfen, ob dieser in dem Sinne in den Geltungsbereich der VerbraucherkreditRL fällt, dass der Gesamtbetrag des in Rede stehenden Kredits die in dieser RL festgelegte Obergrenze nicht überschreitet. Es ist insoweit nicht von Bedeutung, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser RL keine höhere Obergrenze vorsehen.