1. Geht es um die Ermöglichung des Zugangs zu einer mit einer Gesellschaftsbeteiligung verbundenen Unternehmensführung, können auch die Wertungen des GlBG zur Ausfüllung der Generalklausel des § 879 Abs 1 ABGB herangezogen werden.
1. Geht es um die Ermöglichung des Zugangs zu einer mit einer Gesellschaftsbeteiligung verbundenen Unternehmensführung, können auch die Wertungen des GlBG zur Ausfüllung der Generalklausel des § 879 Abs 1 ABGB herangezogen werden.