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MRG: Unbedingter Endtermin erforderlich

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2019/247ecolex 2019, 583 Heft 7 v. 27.7.2019

1. Die Notwendigkeit, einen Vertrag mittels Willenserklärung zu kündigen, widerspricht dem Wesen einer Befristungsvereinbarung und ist jedenfalls mit dem Erfordernis eines unbedingten Endtermins, das das MRG anders als das ABGB-Mietrecht aufstellt, unvereinbar.

2. Die bloße Erklärung, den Vertrag nicht verlängern zu wollen, ist kein wichtiger Kündigungsgrund iSd § 30 Abs 2 Z 13 MRG.

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