1. Die Grundsätze zur Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung sind auf den Fall der fehlerhaften Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen mit nicht gewollten Eigenschaften (hier: fondsgebundene Lebensversicherung ohne Kapitalgarantie statt mit Kapitalgarantie) wegen der gleichgelagerten Interessenlage wie folgt zu übertragen: Solange noch Ansprüche des VN aus dem Vertrag dem V gegenüber bestehen können (etwa Rücktrittsrechte, laufende Ablebensversicherung), ist die Lage mit dem Anleger vergleichbar, der das nicht gewollte Finanzprodukt behalten hat. Es steht dem Kl bloß ein Anspruch auf Naturalrestitution zu. Er hat daher Anspruch auf Rückzahlung der zum Erwerb aufgewendeten Beträge Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag.