1. Das Recht auf Stellung eines Antrags auf Auflösung des Verwaltungsvertrags wegen grober Vernachlässigung der Verwalterpflichten nach § 21 Abs 3 WEG ist ein Individualrecht eines jeden Mit- und Wohnungseigentümers. Ob ein bestimmtes Verhalten des Verwalters eine grobe Vernachlässigung seiner Pflicht ist, die zur Auflösung eines Verwaltungsvertrags auf Antrag berechtigt, hängt nur von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei besteht ein gewisser Beurteilungsspielraum.