1. Kommt der Werkbesteller dem Sicherstellungsverlangen des WU gem § 1170b ABGB nicht nach, so kann der WU die Vertragsaufhebung erklären. Eine prozessuale Erklärung ist ausreichend: Wird im Prozess für den Fall des Scheiterns von Vergleichsverhandlungen eine Sicherstellung gem § 1170b ABGB begehrt, steht ab dem Zeitpunkt des Nichtzustandekommens des Vergleichs eine objektiv angemessene Frist zur Erbringung der Sicherheitsleistung zu. Wird diese endgültig abgelehnt, ist der WU zur sofortigen Vertragsaufhebung berechtigt.