1. Der Abwesenheitskurator ist berechtigt, innerhalb seines Wirkungskreises für den Vertretenen zu handeln (vgl RIS-Justiz RS0130926). Mangels Einschränkung obliegt dem Abwesenheitskurator auch die Vermögensverwaltung. Einer Zahlung an den Abwesenheitskurator kommt schuldbefreiende Wirkung zu.