Je nach Vertragsgestaltung steht nicht die Ausgleichsfunktion, sondern die Abschreckungsfunktion der Konventionalstrafe im Vordergrund.
9 Ob A 87/18m
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Je nach Vertragsgestaltung steht nicht die Ausgleichsfunktion, sondern die Abschreckungsfunktion der Konventionalstrafe im Vordergrund.
9 Ob A 87/18m
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