Bei den Mitwirkungsrechten des Betriebsratsvorsitzenden nach § 21 Abs 15 UG 2002 handelt es sich um bürgerlich-rechtliche Ansprüche von Belegschaftsvertretern, die vor den ordentlichen Gerichten (§ 1 JN) geltend zu machen sind.
9 Ob A 88/18h
Bei den Mitwirkungsrechten des Betriebsratsvorsitzenden nach § 21 Abs 15 UG 2002 handelt es sich um bürgerlich-rechtliche Ansprüche von Belegschaftsvertretern, die vor den ordentlichen Gerichten (§ 1 JN) geltend zu machen sind.
9 Ob A 88/18h