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Ordentlicher Rechtsweg für Betriebsratsmitwirkung nach Universitätsgesetz

ArbeitsrechtRechtsprechungJudikaturMichaela Windisch-Graetzecolex 2019/236ecolex 2019, 536 - 537 Heft 6 v. 29.5.2019

Bei den Mitwirkungsrechten des Betriebsratsvorsitzenden nach § 21 Abs 15 UG 2002 handelt es sich um bürgerlich-rechtliche Ansprüche von Belegschaftsvertretern, die vor den ordentlichen Gerichten (§ 1 JN) geltend zu machen sind.

9 Ob A 88/18h

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