1. § 10 UWG will das Bestechungsunwesen, somit jenes unlautere Verhalten im Wettbewerb treffen, das Bedienstete oder Beauftragte eines anderen Unternehmens durch Versprechung oder Gewährung von Geschenken oder anderer Vorteile für eine bevorzugte Behandlung zu gewinnen sucht. Es soll dabei nicht der Geschäftsherr des Begünstigten, sondern der Mitbewerber des Begünstigenden und der Kunde dadurch geschützt werden, dass der Begünstigte nicht dazu verleitet wird, die Kunden nicht mehr objektiv und sachbezogen zu beraten, weil er sich dabei aus Gründen, welche die Kunden nicht erwarten, von eigennützigen Erwartungen leiten lässt.