1. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Gefahrenerhöhung nach §§ 23 ff VersVG eingetreten und ob sie erheblich ist, kommt es darauf an, ob die Veränderung nach den den Betrieb des Versicherungszweigs beherrschenden Anschauungen dem V vernünftigerweise hätte Anlass bieten können, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen. Die Umwandlung und die (räumliche) Ausdehnung eines (gewerblichen) Betriebs kann eine Gefahrenerhöhung begründen.