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Beginn der Verjährungsfrist: Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten?

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2019/175ecolex 2019, 413 Heft 5 v. 3.5.2019

1. Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen. Kenntnis vom Sachverhalt über den Grund des Entschädigungsanspruchs liegt erst dann vor, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg hätte erheben können.

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