1. Der Maßstab der von Steuerberatern zu fordernden Sorgfaltspflicht hängt vom Einzelfall ab, wobei auch der jeweilige Auftrag zu berücksichtigen ist.
2. Es ist eine vertretbare Rechtsansicht, dass ein zur Erstellung des Jahresabschlusses beauftragter Steuerberater nicht verpflichtet ist, die ortsüblichen Mietzinse in einer Stadt, in der er nicht ansässig ist, zu ermitteln und seinen Mandanten allenfalls zu einer Vermietung zu einem höheren Entgelt anzuleiten.