1. Unter welchen Voraussetzungen eine Konvertierung zulässig ist, richtet sich nach den im Einzelfall darüber getroffenen Vereinbarungen.
2. Eine Konvertierungsregelung, die einen Umstieg in eine andere Fremdwährung während der Kreditlaufzeit nur im Einvernehmen vorsieht, entspricht der (dispositiven) Rechtslage und ist daher weder gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB noch überraschend iSd § 864a ABGB.