1. Bei "doppelstöckigen Konstruktionen" in Form von Holdinggesellschaften kommt es nicht darauf an, ob der (geänderte) entscheidende Einfluss auf die Mietergesellschaft von innen oder von außen kommt. Die Einflussmöglichkeit muss gesellschaftsrechtlich begründet sein, ist aber auch dann tatbestandsmäßig iSd § 12a Abs 3 Satz 1 MRG, wenn sie bloß mittelbar - etwa über dazwischengeschaltete weitere Gesellschaften - besteht.