Ein Gesellschafter ist über einen Antrag, einen von der Gesellschaft an diesen Gesellschafter bezahlten Betrag von diesem zurückzuverlangen, nicht stimmberechtigt. Wenn die Rückzahlungspflicht des Gesellschafters strittig ist, liegt es in der Natur der Sache, dass im Zeitpunkt der Abstimmung in der Generalversammlung nicht sicher ist, ob der Anspruch besteht.
6 Ob 190/18m