1. Beim Auftrag handelt es sich um einen Konsensualvertrag, bei dem sich der Beauftragte zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Besorgung erlaubter Geschäfte auf Rechnung des Auftraggebers verpflichtet. Ob sich die Parteien binden wollten, ist - ebenso wie der Inhalt einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung - nach allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln.