1. Der Anspruch auf Räumung wegen qualifizierten Mietzinsrückstands nach § 1118 Fall 2 ABGB ist vom Rechtsgrund der titellosen Benutzung, der voraussetzt, dass die Bekl die Wohnung rechtsgrundlos benutzt hat, zu unterscheiden. Beschränkt der Kl sein Klagebegehren ausdrücklich auf bestimmte Klagegründe, ist es dem Gericht verwehrt, dem Begehren aus einem anderen Rechtsgrund stattzugeben. Stützt daher ein kl Vermieter sein Räumungsbegehren ausdrücklich und ausschließlich auf § 1118 Fall 2 ABGB und darauf, dass der bekl Mieter den Mietzins nicht entrichtet habe, kann dem Klagebegehren nicht aus dem Rechtsgrund der titellosen Benützung stattgegeben werden, wenn dieser im Verfahren nicht geltend gemacht worden ist. Die Beschränkung auf einen von mehreren nach dem Sachvortrag in Frage kommenden Rechtsgründen ist im Zweifel jedoch nicht anzunehmen.