Eine während eines Kündigungsanfechtungsverfahrens ausgesprochene Eventualkündigung, dh eine solche, die für den Fall der Unwirksamkeit der ersten Kündigung ausgesprochen wird, ist grds zulässig.
Im Fall einer ungerechtfertigten Entlassung, die auf die Einbringung einer Kündigungsanfechtungsklage nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG gestützt wird, besteht Anfechtungsschutz nach ebendieser Bestimmung.